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   OLG Köln, 30.10.2001 - 9 U 32/01   

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https://dejure.org/2001,9253
OLG Köln, 30.10.2001 - 9 U 32/01 (https://dejure.org/2001,9253)
OLG Köln, Entscheidung vom 30.10.2001 - 9 U 32/01 (https://dejure.org/2001,9253)
OLG Köln, Entscheidung vom 30. Oktober 2001 - 9 U 32/01 (https://dejure.org/2001,9253)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de
  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Versicherungsschutz aus einer Betriebshaftpflichtversicherung hinsichtlich von Schäden an den bei einem Bauvorhaben verlegten Granitplatten; Versicherungsschutz bezüglich werkvertraglicher Mangelfolgeschäden; Hemmung der Verjährung eines versicherungsrechtlichen ...

  • rewis.io
  • versicherungsrechtsiegen.de

    Leistungsfreiheit Betriebshaftpflichtversicherung - Erfüllungsschäden bei Werkvertrag

  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    AHB § 4 I Nr. 6; VVG § 12
    Kein Versicherungsschutz für Mängelbeseitigungsarbeiten aufgrund fehlerhafter Vorarbeiten

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • VersR 2003, 1166
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (13)

  • KG, 19.12.2008 - 6 U 9187/00

    Bauvertrag: Haftung des Bauunternehmers bei Ausführungsfehlern neben

    Auszug aus OLG Köln, 30.10.2001 - 9 U 32/01
    Für die Kosten müsse auch die Klägerin aufkommen (KG 6 U 9187/00, Anl. B 3.3).

    Wegen der Einzelheiten wird auf das Urteil in der zu Informationszwecken beigezogenen Akte KG 6 U 9187/00 (= LG Berlin 21 O 394/99), dort Band 2, Bl. 129 ff., Bezug genommen.

    Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Inhalt der wechselseitigen Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die beigezogene Akte KG 6 U 9187/00, die zu Informationszwecken Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist, Bezug genommen.

    Dies ist der Klägerin ausweislich ihrer eigenen Schreiben vom 22.12.1997 und vom 28.11.1997 - das richtige Datum des letzten Schreibens ist offensichtlich der 05.12.1997, vgl. Anlage B 3.12 in KG 6 U 9187/00 - in dieser Form mitgeteilt worden.

  • BGH, 25.09.1985 - IVa ZR 183/83

    Nutzungsausfall

    Auszug aus OLG Köln, 30.10.2001 - 9 U 32/01
    Die Frage, welche Schäden als Erfüllungsschaden vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind, ist vielmehr unabhängig davon unter versicherungsrechtlichen Gesichtspunkten zu beurteilen (BGH, VersR 1985, S. 1153).

    Dazu gehört auch Nutzungsausfall des Gläubigers selbst oder Dritter (BGH, VersR 1985, S. 1153 f.; OLG Köln, VersR 1985, S. 933 f.; OLG Naumburg, a. a. O.).

  • BGH, 07.12.1977 - IV ZR 150/76

    Wohnbauunternehmen - Werklohn - Minderung - Nachbesserung - Architekt -

    Auszug aus OLG Köln, 30.10.2001 - 9 U 32/01
    Nach gefestigter Rechtsprechung, der sich der Senat anschließt, umfasst beim Werkvertrag das Erfüllungsinteresse des Bestellers zunächst die Neuherstellung des Werks und die Beseitigung von Mängeln (BGH, VersR 1978, S. 219, 220; OLG Naumburg, VersR 1997, S. 179; Voit in Prölss/Martin, VVG, 26. Aufl. 1998, § 4 AHB Rn. 79).

    Daher verfolgt der Bauherr mit Ansprüchen gegen den Architekten wegen Fehlern des Bauwerks nicht sein Erfüllungsinteresse (BGH, VersR 1978, S. 219, 220; Voit, a.a.O., Arch.-Haftpfl., Rn. 16).

  • OLG Hamm, 11.01.1991 - 20 U 164/90

    Anerkentnisverbot; Vergleich

    Auszug aus OLG Köln, 30.10.2001 - 9 U 32/01
    Der Versicherungsnehmer kann in diesem Sinne die Leistung vom Versicherer verlangen, sobald er von einem Dritten ernsthaft und unmissverständlich - wenn auch nur andeutungsweise, vorsorglich oder unter Vorbehalt - in Anspruch genommen wird (Senat, a. a. O.; OLG Hamm, r+s 1991, S. 408).
  • BGH, 18.03.1992 - IV ZR 51/91

    Rechtsschutzversicherung; Eintrittspflicht

    Auszug aus OLG Köln, 30.10.2001 - 9 U 32/01
    Dies ist allein im Haftpflichtprozess zu entscheiden (vgl. BGH, VersR 1992, S. 568, 569).
  • BGH, 20.11.1990 - IV ZR 229/89

    Umfang der Betriebshaftpflichtversicherung im Hinblick auf Mängelfolgeschäden

    Auszug aus OLG Köln, 30.10.2001 - 9 U 32/01
    Darüber hinaus besteht auch für Schäden, die dem Besteller zur Behebung des Mangels zugefügt werden müssen, kein Versicherungsschutz (BGH, VersR 1991, S. 293; OLG Hamm, VersR 1992, S. 730, 731).
  • BGH, 20.01.1971 - IV ZR 1134/68

    Inanspruchnahme des Kfz-Haftpflichtversicherers bei Verjährung des Anspruchs des

    Auszug aus OLG Köln, 30.10.2001 - 9 U 32/01
    Da die Abwehr- und Schutzverpflichtung des Haftpflichtversicherers beginnt, sobald gegen den Versicherten Haftpflichtansprüche wegen eines unter die Versicherung fallenden Ereignisse erhoben werden, kommt es im Sinne von § 12 Abs. 1 S. 2 VVG auf diesen Zeitpunkt an (BGH, VersR 1971, S. 333; OLG Düsseldorf, r+s 1999, S. 274; Senat, r+s 1998, S. 323).
  • OLG Stuttgart, 30.11.2000 - 7 U 130/00

    Betriebshaftpflichtversicherung: Ist entgangener Gewinn infolge von Baumängeln

    Auszug aus OLG Köln, 30.10.2001 - 9 U 32/01
    Das gilt insbesondere auch dann, wenn Gewinnendgang oder sonstige Schäden dadurch bedingt sind, dass eine Nutzung während der Zeit der erforderlichen Mängelbeseitigungsarbeiten nicht oder nur eingeschränkt möglich ist (OLG Stuttgart, VersR 2001, S. 187; OLG Frankfurt, VersR 1982, S. 790, 791).
  • OLG Naumburg, 20.02.1995 - 1 U 218/94

    Versicherungsschutz; Ausschlußklausel; Vertragserfüllungsinteresse;

    Auszug aus OLG Köln, 30.10.2001 - 9 U 32/01
    Nach gefestigter Rechtsprechung, der sich der Senat anschließt, umfasst beim Werkvertrag das Erfüllungsinteresse des Bestellers zunächst die Neuherstellung des Werks und die Beseitigung von Mängeln (BGH, VersR 1978, S. 219, 220; OLG Naumburg, VersR 1997, S. 179; Voit in Prölss/Martin, VVG, 26. Aufl. 1998, § 4 AHB Rn. 79).
  • OLG Köln, 05.03.1996 - 9 U 172/95

    Verjährung von Versicherungsansprüchen gegen die Haftpflichtversicherung,

    Auszug aus OLG Köln, 30.10.2001 - 9 U 32/01
    Da die Abwehr- und Schutzverpflichtung des Haftpflichtversicherers beginnt, sobald gegen den Versicherten Haftpflichtansprüche wegen eines unter die Versicherung fallenden Ereignisse erhoben werden, kommt es im Sinne von § 12 Abs. 1 S. 2 VVG auf diesen Zeitpunkt an (BGH, VersR 1971, S. 333; OLG Düsseldorf, r+s 1999, S. 274; Senat, r+s 1998, S. 323).
  • OLG Hamm, 15.11.1991 - 20 U 160/91

    Welche Schäden sind von der Betriebshaftpflichtversicherung gedeckt?

  • OLG Düsseldorf, 28.04.1998 - 4 U 150/97
  • OLG Köln, 23.06.1983 - 5 U 224/82
  • LG Köln, 26.08.2009 - 20 O 215/07

    Schaden an einer bearbeiteten fremden Sache = Erfüllungsschaden?

    Nach gefestigter Rechtsprechung umfasst das Erfüllungsinteresse des Bestellers die Neuherstellung des Werks und die Beseitigung des Mangels sowie solche Schäden, die dem Besteller zur Behebung des Mangels zugefügt werden müssen (Prölss/Martin, VVG, 27. Auflage 2004, § 4 AHB Rn. 75, 77 mit Verweis auf die BGH-Rspr.; OLG Köln VersR 2003, 1166 m.w.N.).

    Der Geschädigte - hier die P - soll so gestellt werden, wie sie bei ordnungsgemäßer Erfüllung gestanden hätte (OLG Köln VersR 2003, 1166).

  • LG Saarbrücken, 09.09.2013 - 14 O 322/12

    Betriebshaftpflichtversicherung: Sachlicher und zeitlicher Umfang des

    Bei einem Werkvertrag umfasst dieses Erfüllungsinteresse neben der Neuherstellung bzw. Mängelbeseitigung einschließlich Behebung der im Zuge der Nachbesserung zugefügten Schäden auch den durch die Leistungsstörung verursachten Gewinn- bzw. Nutzungsausfall einschließlich der Vermögenseinbuße, die darin besteht, dass der bestimmungsgemäße Gebrauch der Sache infolge der Leistungsstörung nicht möglich gewesen war (vgl. BGH, Urt. v. 25. September 1985 - IVa ZR 183/83, BGHZ 96, 29; OLG Stuttgart, VersR 2001, 187; OLG Köln, VersR 2003, 1166).
  • OLG Düsseldorf, 16.10.2007 - 4 U 211/06

    Deckungsschutz aus der Vermögenshaftpflichtversicherung für einen Steuerberater

    Ob der Vorwurf der Pflichtverletzung begründet ist, ist allein im Haftpflichtprozess zu klären (OLG Köln VersR 2003, 1166; OLG Stuttgart 1999, 961).
  • LG Köln, 09.05.2018 - 20 O 393/17

    Betriebshaftpflicht - Leistungsfreiheit Risikoausschluss

    Nach gefestigter Rechtsprechung umfasst das Erfüllungsinteresse des Bestellers die Neuherstellung des Werks und die Beseitigung des Mangels sowie solche Schäden, die dem Besteller zur Behebung des Mangels zugefügt werden müssen (OLG Köln VersR 2003, 1166, LG Köln, Urt. v. 26.08.2009, 20 O 215/07) Den Gegensatz dazu bilden Schäden, die über das Erfüllungsinteresse hinausgehen.
  • LG Düsseldorf, 09.01.2009 - 9 O 205/08

    Reichweite des Erfüllungsausschlusses in der Betriebshaftpflichtversicherung?

    Dabei ist nach der Rechtsprechung beim Werkvertrag vom Erfüllungsinteresse des Bestellers die Neuherstellung des Werks und die Beseitigung von Mängeln ebenso umfasst (vgl. BGHZ 23, 349; OLG Köln, RuS 2002, 58) wie die Beseitigung von Schäden, die dem Besteller zur Behebung des Werkmangels zugefügt werden müssen (vgl. BGH in VersR 63, 179; OLG Hamm in VersR 89, 796) und Maßnahmen zu ihrer Vermeidung (vgl. LG Stade in VersR 73, 1033).
  • LG Köln, 09.09.2004 - 24 O 326/03
    Das gilt insbesondere auch dann, wenn Gewinnentgang oder sonstige Schäden dadurch bedingt sind, dass eine Nutzung während der Zeit der erforderlichen Mängelbeseitigungsarbeiten nicht oder nur eingeschränkt möglich ist (OLG Stuttgart, VersR 2001, S. 187; OLG Frankfurt, VersR 1982, S. 790, 791; OLG Köln, RuS 2002, 58).
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